
zum Drucken „Was wird mit meinem Erbe?“ I. Einleitung Obwohl pro Jahr in Deutschland mehr als 150 Milliarden Euro an Kapitalvermögen und Sachwerten vererbt werden, wovon mehr als 50%, also über 75 Milliarden Euro auf vererbten Grundbesitz entfallen, haben laut Umfragen nur ca. 25 % aller Deutschen ein Testament errichtet. Dabei führt die unterlassene, nicht rechtzeitige oder fehlerhafte Gestaltung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) häufig zu Streitigkeiten unter den Erben und Pflichtteilsberechtigten mit damit verbundenen unnötigen Kosten und regelrechten Familienzwistigkeiten sowie vermeidbarer Erbschaftssteuer. Die mangels letztwilliger Verfügung zur Anwendung gelangende gesetzliche Erbfolge kann zu erheblichen Problemen und gegebenenfalls auch Erbstreitigkeiten führen. Diese Probleme lassen sich durch rechtzeitige, individuell zugeschnittene Nachfolgegestaltungen vermeiden, wobei dabei unbedingt die Hilfe kompetenter Berater (Notar, Rechtsanwalt, Steuerberater) in Anspruch genommen werden sollte. Die Möglichkeiten, die Übertragung von Betrieben und/oder Immobilien sinnvoll zu gestalten, sind durchaus vielfältig. II. Gesetzliche Erbfolge 1. Erben erster Ordnung (Abkömmlinge) Sofern der Erblasser nicht durch eine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) etwas anderes angeordnet hat, tritt die gesetzliche Erbfolge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ein. Nach den erbrechtlichen Vorschriften im 5. Buch des BGB (§§ 1922 bis 2385 BGB) erben zunächst die Abkömmlinge des Erblassers als sog. Erben erster Ordnung. Abkömmlinge des Erblassers sind die mit ihm in gerader, absteigender Linie verwandten Personen, d. h. Kinder, Enkel, Urenkel usw. Innerhalb der Erben erster Ordnung gilt gemäß § 1924 II BGB das sog. Repräsentationsprinzip, wonach ein zum Zeitpunkt des Erbfalls lebender Abkömmling die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge ausschließt, d. h. (aus Sicht des Erblassers) das Kind derselben Linie den Enkel und der Enkel den Urenkel. Während das der Mutter bei deren Tod schon immer erbberechtigt gewesen, war das nichteheliche Kind des Vaters hingegen erst in Erbfällen seit dem 1. Juli 1970, sofern das nichteheliche Kind nicht zu diesem Zeitpunkt bereits volljährig war, also vor dem 1. Juli 1949 ge-boren wurde, erbberechtigt. In Erbfällen seit dem 1. April 1998 sind nichteheliche Kinder gleichgestellt, haben also beim Tod des Vaters das gleiche Erbrecht wie eheliche Kinder. Adoptivkinder sind unterschiedlich erbberechtigt, je nachdem, ob sie als Minderjährige oder als Volljährige angenommen wurden und ob die Annahme vor oder nach dem 1. Januar 1977 erfolgte. Nach dem 1. Januar 1977 adoptierte Minderjährige sind kraft Gesetzes den ehe-lichen Kindern gleichgestellt und gehören damit zu den gesetzlichen Erben. Das Stiefkind gehört nicht zu den gesetzlichen Erben, weil es nicht vom Erblasser selbst abstammt. 2. Erben zweiter und höherer Ordnung Sind zum Zeitpunkt des Erbfalls keine Abkömmlinge des Erblassers (Erben erster Ordnung) vorhanden, so sind gemäß § 1925 I BGB als Erben zweiter Ordnung die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, d. h. Geschwister sowie Neffen und Nichten des Erblassers) erbberechtigt. Sofern weder Erben erster noch zweiter Ordnung existieren, sind gemäß § 1926 I BGB als Erben dritter Ordnung die Großeltern des Erblassers bzw. deren weitere Abkömmlinge, also Onkel und Tanten bzw. Cousins und Cousinen des Erblassers, erbberechtigt. 3. Erbrecht des Ehegatten Daneben hat auch der Ehegatte des Erblassers ein gesetzliches Erbrecht. Die Höhe seines Erbanteils hängt einerseits vom gewählten Güterstand und andererseits davon, welche Blutsverwandten des Erblassers vorhanden sind, ab. a. Gesetzlicher Güterstand (Zugewinnausgleich) Sofern die Ehegatten beim Tod des Erblassers im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, erbt der überlebende Ehegatte zu 1/2, sofern Abkömmlinge des Erblassers vorhanden sind. Sein gesetzlicher Erbteil von einem Viertel (§ 1931 I BGB) erhöht sich gemäß § 1371 I BGB um ein weiteres Viertel (als pauschaler Zugewinnausgleich). Die Abkömmlinge teilen sich die andere Hälfte des Nachlasses zu gleichen Teilen. Hinterlässt der Erblasser hingegen keine Kinder, sondern stattdessen einen oder beide Elternteile oder aber Großeltern, erbt der Ehegatte auf Grundlage der gesetzlichen Erbfolge drei Viertel des Nachlasses. Das übrige Viertel wird entsprechend unter den anderen Erben aufgeteilt. Hat der erstversterbende Ehegatte zum Zeitpunkt seines Todes weder Verwandte der ersten noch der zweiten Ordnung und auch keine Großeltern mehr, erbt der überlebende Ehegatte gemäß § 1931 I 1BGB allein. b. Gütertrennung Haben die Eheleute aufgrund einer Regelung im Ehevertrag im Güterstand der Gütertrennung gelebt und existieren ein oder zwei Kinder (bzw. Abkömmlinge erster Ordnung) des Erblassers, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen. Sind dagegen drei oder mehr Kinder vorhanden, erbt der Ehegatte stets ein Viertel des Nachlasses, während die restlichen drei Viertel anteilsmäßig auf die Abkömmlinge aufgeteilt werden (§ 1931 IV BGB). Neben Eltern des Erblassers und deren Abkömmlingen sowie neben Großeltern erbt der überlebende Ehegatte bei Gütertrennung die Hälfte des Nachlasses. III. Letztwillige Verfügungen (gewillkürte Erbfolge) Durch sog. letztwillige Verfügungen, und zwar Testament (eine Sonderform ist das nur von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern errichtbare gemeinschaftliche Testament) oder Erbvertrag kann der Erblasser seine(n) Erben frei bestimmen. Solche Verfügungen von Todes wegen können allerdings Pflichtteilsansprüche der übergangenen („enterbten“) gesetzlichen Erben gegen die testamentarisch be-stimmten Erben auslösen. 1. Testament und Erbvertrag, Testierfreiheit Völlig unabhängig von der gesetzlichen Erbfolge kann jeder Erblasser grundsätzlich frei bestimmen, wer im Todesfall sein Vermögen erhalten soll (sog. Testierfreiheit). Dies kann nur durch eine letztwillige Verfügung geschehen. Letztwillige Verfügungen sind das Testament und der Erbvertrag. Während ein Testament sowohl handschriftlich als auch notariell formwirksam verfasst werden kann, ist beim Erbvertrag zwingend die notarielle Beurkundung erforderlich. Testamente müssen grundsätzlich vom Erblasser höchstpersönlich verfasst und unter Angabe von Ort und Zeit der Errichtung unterschrieben werden. Lediglich beim gemeinschaftlichen Testament, das ausschließlich von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern verfasst werden kann, genügt es, wenn ein Ehegatte das Testament eigenhändig handschriftlich errichtet und beide Ehegatten es sodann unter Angabe von Ort und Zeit unterzeichnen (vgl. §§ 2265, 2267 BGB). 2. Pflichtteilsansprüche Allerdings sieht das Gesetz vor, dass nahe Angehörige des Erblassers einen Mindestanteil am Nachlass geltend machen können, wenn der Erblasser sie in seiner letztwilligen Verfügung nicht bedacht hat. Dieser Mindestanspruch wird als Pflichtteil bezeichnet. Der Pflichtteil ist nicht auf Herausgabe oder Übertragung eines Teils des Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände gerichtet, sondern besteht in einem Geldanspruch gegen den bzw. die Erben. Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge, der Ehegatte (bzw. eingetragene Lebenspartner) und die Eltern des Erblassers (§§ 2303 BGB, 10 VI LPartG). Den Eltern steht ein Pflichtteil jedoch nur zu, wenn keine Kinder des Erblassers vorhanden sind. Geschwistern und Großeltern des Erblassers steht dagegen kein Pflichtteil zu. Einen Pflichtteilsanspruch haben nur diejenigen (enterbten) Pflichtteilsberechtigten, die aufgrund letztwilliger Verfügung des Erblassers nicht Erbe geworden sind, ohne die Verfügung jedoch gesetzlicher Erbe geworden wären. Der Pflichtteil besteht gemäß § 2303 I 1 BGB in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (sog. Pflichtteilsquote). Ist der Pflichtteilsberechtigte Miterbe geworden, ohne dass sein Erbteil mindestens die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils beträgt, steht ihm gemäß § 2305 BGB hinsichtlich der Differenz ein sog. Zusatz- oder Restpflichtteilsanspruch zu. 3. Pflichtteilsergänzungsanspruch Hat der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen vorgenommen und dadurch sein Vermögen vermindert, gewährt das Gesetz den Pflichtteilsberechtigten einen ebenfalls auf Geldzahlung gerichteten Pflichtteilsergänzungsanspruch in Höhe des Betrages, um den sich der Pflichtteil erhöht hätte, wenn der verschenkte Gegenstand wertmäßig dem Nachlass zugerechnet worden wäre (§§ 2325 ff. BGB). Dies gilt jedoch nur für vom Erblasser in einem Zeitraum von zehn Jahren vor seinem Tod vorgenommene Schenkungen. Ebenso wie der Pflichtteilsanspruch ist der Pflichtteilsergänzungs-anspruch nur auf Geldzahlung, nicht jedoch auf Teilhabe am Nachlass oder am verschenkten Gut gerichtet. Der Pflichtteilsergänzungs-anspruch steht dem Berechtigten unabhängig von einem etwaigen Pflichtteilsanspruch zu (vgl. § 2326 S. 1 BGB); deshalb wird er auch als außerordentlicher Pflichtteil bezeichnet. Inhaltlich kann die Unabhängigkeit dieser Ansprüche dazu führen, dass kein Pflichtteilsanspruch, wohl aber ein Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht. Dieser Fall kann z. B. dann eintreten, wenn ein bedachter Abkömmling des Erblassers das Erbe ausschlägt. Ihm steht dann zwar kein Pflichtteil zu, der Pflichtteilsergänzungsanspruch bleibt ihm aber erhalten. Grundsätzlich muss der Erbe bzw. die Erbengemeinschaft und nicht der Beschenkte den Pflichtteilsergänzungsanspruch erfüllen. Eine Ausnahme besteht u. a. dann, soweit der Nachlass zur Erfüllung dieser Verbindlichkeit nicht ausreicht. In diesem Fall kann der Berechtigte den vom Erblasser zu dessen Lebzeiten Beschenkten in Anspruch nehmen, was für diesen zu einer unsicheren Vermögenssituation führen kann. Für die Frage, ob eine Schenkung vorliegt, kommt es darauf an, ob die Vermögensübertragung überwiegend unentgeltlich erfolgt ist oder ob der Erblasser eine adäquate Gegenleistung erhalten hat. Ggf. kann auch eine gemischte Schenkung, die in entsprechender anteiliger Höhe einen Pflichtteils-ergänzungsanspruch auslöst, vorliegen. Eine Besonderheit bei der Berechnung der Zehnjahresfrist besteht dahingehend, dass diese bei einer Schenkung an den Ehegatten nicht vor der Auflösung der Ehe (durch Tod oder Scheidung) beginnt (§ 2325 III 2 Hs. BGB). Sofern also die Ehe zum Zeitpunkt des Erbfalles noch bestand, sind alle während der Ehezeit erfolgten Schenkungen relevant. Bei Grundstücksübertragungen kann zwischen der notariellen Beurkundung der Auflassung, der Einreichung der Anträge beim Grundbuchamt und der tatsächlichen Eigentumsumschreibung im Grundbuch ein längerer Zeitraum vergehen. Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofes ist maßgeblicher Zeitpunkt der letzte dingliche Vollzugsakt, d. h. die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch. Dies kann dazu führen, dass – obwohl die Schenkungshandlung des Erblassers außerhalb des Zehnjahreszeitraumes liegt – die Schenkung zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen führt. Oftmals hat der Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsberechtigte von lebzeitigen Schenkungen und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Erblassers gar keine bzw. keine genaue Kenntnis. Damit Berechtigte ihren Pflichtteils- und/oder Pflichtteilsergänzungsanspruch durchsetzen können, gibt § 2314 BGB einerseits einen Auskunfts-, andererseits einen daneben bestehenden selbständigen Wertermittlungsanspruch. Die Erben sind danach dazu verpflichtet, über sämtliche zum Nachlass gehörenden Aktiva und Passiva Auskunft zu erteilen. Diese Auskunft ist auf Verlangen des Berechtigten durch den Erben entweder gemäß § 2314 I 1 BGB mittels eines privaten Bestandsverzeichnisses oder gemäß § 2314 1 3 BGB durch Vorlage eines amtlichen (notariellen) Nachlassverzeichnisses zu erteilen. In diesem Verzeichnis sind auch diejenigen Schenkungen aufzuführen, die der Erblasser innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Eintritt des Erbfalls vorgenommen hat. Über diesen reinen Auskunftsanspruch hinaus steht dem Pflichtteils-berechtigten nach § 23141 2 BGB ein Wertermittlungsanspruch zu, der in fast allen Fällen auf ein Wertermittlungsgutachten abzielt. Mit diesem Recht soll der Berechtigte in die Lage versetzt werden, seinen Anspruch konkret beziffern zu können. IV. Immobilien 1. Regelung im Rahmen der letztwilligen Verfügung Tritt der Erbfall ein und gehört Grundvermögen zum Nachlass, besteht die Gefahr, dass die Auszahlung von Miterben und die Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen ohne Verwertung des Grundvermögens nicht realisiert werden kann. Das zwangsweise Veräußern der Immobilie liegt jedoch fast nie im Interesse des Erblassers. So wird insbesondere beim Familieneigenheim die Immobilie vom Erblasser oft als Lebenswerk betrachtet und soll der Familie erhalten bleiben. Die Zerschlagung des zum Nachlass gehörenden Immobilienvermögens wird der Erblasser zwar unter Umständen nie ganz verhindern können. Er kann jedoch im Testament bestimmte Anordnungen treffen, um dem entgegenzuwirken. So kann der Erblasser beispielsweise gemäß § 2048 BGB eine Teilungsanordnung treffen. Hierbei handelt es sich um eine Regelung für die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, wobei der Erblasser dem jeweiligen Miterben zwar einen bestimmten Nachlassgegenstand zuordnen will, es aber dennoch bei der testamentarischen Erbquote und deren Wert verbleibt. Führt die Teilungsanordnung dazu, dass der Bedachte wirtschaftlich einen größeren Anteil am Nachlass erhält, führt dies zu Ausgleichsansprüchen der übrigen Miterben gegen ihn. Eine derartige Teilungsanordnung bietet sich insbesondere dann an, wenn mehrere gleichwertige Immobilien oder neben der Immobilie noch Kapitalvermögen in den Nachlass fallen. Eine weitere Möglichkeit stellt das Vermächtnis gemäß § 2147ff. BGB dar. Ein Vermächtnis ist regelmäßig auf die Übertragung einzelner Gegenstände gerichtet und stellt keinen Geldzahlungsanspruch dar. Es wird dem Begünstigten testamentarisch in der Form zugewandt, dass dieser einen Anspruch gegen die Erben auf Übertragung des zugewandten Nachlassteiles erwirbt. Ferner kommt das sog. Übernahmerecht eines Miterben in Betracht. Hierunter ist die Zuweisung eines bestimmten Nachlassgegenstandes an einen Miterben mit der Bestimmung zu verstehen, dass dieser das Recht haben soll, den zugewiesenen Gegenstand entweder zum Verkehrswert oder zu einem vom Erblasser festgelegten Preis aus dem Nachlass zu entnehmen. Schließlich besteht die Möglichkeit, den Erhalt der Immobilie durch einen seitens des Erblassers angeordneten Auseinandersetzungsausschluss gemäß § 2044 BGB durchzusetzen. Hiergegen spricht jedoch, dass die Erbengemeinschaft als Liquidationsgemeinschaft grundsätzlich auf Auflösung gerichtet ist. 2. Übertragung zu Lebzeiten Vielfach ist es ist sinnvoll, Grundvermögen bereits zu Lebzeiten im Rahmen der sog. vorweggenommenen Erbfolge zu übertragen. Zwar gibt der Verfügende durch die Übertragung der Immobilie sein Eigentum am Grundvermögen regelmäßig endgültig auf. Er hat jedoch die Möglichkeit, sich durch die Einräumung etwa eines Nießbrauchs, einer Leibrente oder Wohnrechtes bestimmte Vorteile an der Immobilie zu sichern. Sofern allerdings plötzlicher Kapitalbedarf entsteht, ist dem Verfügenden die Möglichkeit der Verwertung seines Grundvermögens durch Verkauf genommen. Eine lebzeitige Übertragung von Vermögen kann auch vor dem Hintergrund zweckmäßig sein, als hiermit realer Nachlass für die Pflichtteilsberechtigten und fiktiver Nachlass für die Pflichtteilsergänzungs-berechtigten reduziert wird. Einerseits kann dies dadurch erreicht werden, dass der Erblasser zu Lebzeiten frühzeitig mit der Übertragung von Eigentum beginnt und damit die Chance erhöht, dass zum Zeitpunkt des Erbfalls die Zehnjahresfrist des § 2325 III BGB (s. o.) bereits abgelaufen ist. Andererseits können Pflichtteilsergänzungsansprüche durch die Vereinbarung von Gegenleistungen im Übergabevertrag reduziert werden. Dann ist ein teilweise entgeltliches Rechtsgeschäft und keine reine Schenkung gegeben. Dies reduziert den (möglichen) späteren Anspruch des Pflichtteilsergänzungsberechtigten. Zunächst kommt die Vereinbarung eines Nießbrauchs zugunsten des Übergebers in Betracht (sog. Nießbrauchsvorbehalt). Hierbei handelt es sich um eine Schenkung, bei der die Übernahme dinglicher Belastungen den Wert des geschenkten Gegenstandes mindert. Der zum Besitz berechtigte und mit dem Recht zur Nutzungsziehung ausgestattete Nießbraucher gibt zwar rechtlich sein Eigentum auf, behält jedoch das umfassende Nutzungsrecht an der Immobilie. Zu beachten ist allerdings, dass bei dieser Konstellation die Zehnjahresfrist nach § 2325 III BGB gar nicht erst in Gang gesetzt wird. In diesem Fall liegt nach der vom BGH entwickelten sog. Genusstheorie gar keine Schenkung im Sinne von § 2325 III 1. Hs. BGB vor, da der Erblasser den „Genuss“ des verschenkten Gegenstandes nach der Schenkung nicht tatsächlich entbehrt bzw. der Beschenkte noch nicht in diesen „Genuss“ kommt. Als Gegenleistung kommt auch die Vereinbarung eines dinglichen, d. h. grundbuchlich abgesicherten Wohnungsrechts nach § 1093 BGB in Betracht. Hierbei wird gem. § 1093 I 1 BGB dem Schenker als beschränkt persönliche Dienstbarkeit das Recht eingeräumt, ein Gebäude oder Gebäudeteil unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu nutzen. Über § 1093 1 2 BGB finden auf das dingliche Wohnrecht bestimmte Vorschriften des Nießbrauchsrechts Anwendung, wie z. B. gemäß § 1036 1 BGB das Recht zum Besitz der Sache. Der Berechtigte kann darüber hinaus gern. § 1093 II BGB seine Familie sowie die zur standesgemäßen Bedienung und Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung mit aufnehmen. Das Einräumen eines Wohnrechts stellt eine Gegenleistung des Übernehmenden dar, welches den Wert der Leistung schmälert. Eine weitere Möglichkeit, Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche zu reduzieren, ist das Verknüpfen des Grundstücksübergabevertrages mit der Verpflichtung des Übernehmers zur Zahlung einer Rente. Hierbei kann gem. § 759 BGB eine Leibrente auf Lebenszeit mit einer Höchst- oder Mindestlaufzeit vereinbart werden. Bei der Leibrente wird eine gleich bleibende Geldleistung vereinbart. Gleichfalls kann das Zahlen einer dauernden Last als Verpflichtung geregelt werden. Diese richtet sich an der Bedürftigkeit des Übergebers und der Leistungsfähigkeit des Übernehmenden aus, ist also variabel. Ferner kann es sinnvoll sein, den Übergabevertrag mit einer Pflegeverpflichtung des Übernehmenden zu koppeln. Dem Übergeber kommt das Vereinbaren einer derartigen Pflegeverpflichtung in mehrfacher Hinsicht zugute: Zum einen wird seine Versorgung im Alter sichergestellt und gleichfalls gewährleistet, dass die Pflege durch einen Familienangehörigen erfolgt. Zum anderen werden durch das Vereinbaren der Pflegeverpflichtung als Gegenleistung Pflichtteilsergänzungsansprüche reduziert. Zur Frage der Bewertung der Pflegeleistungen liegt noch keine einheitliche Rechtsprechung vor. Der Wert der Pflegeleistung kann jedenfalls vom Wert des Schenkungsgegenstandes in Abzug gebracht werden kann. Bei der Frage der exakten Bewertung der Pflegeleistung kommt es auf die Umstände des konkreten Einzelfalls an. Abschließend sind im Rahmen der Reduzierung von Pflichtteilser-gänzungsansprüchen noch die lebzeitige Schenkung des Erblassers und die gleichzeitige Vereinbarung über eine Rückleihe, die Schenkung und Rückmiete sowie der Verkauf und die Rückmiete zu erwähnen, wobei die Rückmiete bzw. Rückmiete jeweils auf die Lebenszeit des Veräußerers begrenzt sind. Auch durch diese vorbehaltenen Rechte kann der Wert des übertragenen Gegenstandes verringert werden. V. Steuerrechtliche Aspekte 1. Grundsätzliches Der nach dem zum 01. Januar 2009 (Erbfälle und Schenkungen vor diesem Zeitpunkt unterfallen noch der früheren gesetzlichen Regelung) neu gefasste Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) anfallenden Steuer unterliegen sowohl Erwerbe von Todes wegen als auch Schenkungen unter Lebenden. Für beide Arten des Vermögensüberganges gelten - bis auf wenige Ausnahmen - dieselben steuerrechtlichen Bestimmungen. Entscheidend ist allein, dass es sich um unentgeltliche Zuwendungen handelt. Bei den sog. gemischten Schenkungen unterliegt nur der unentgeltliche Teil der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Steuerschuldner ist der Erwerber (Erbe bzw. Beschenkter). Bei einer Schenkung haftet gemäß § 20 I 1 ErbStG neben dem Beschenkten auch der Schenker gesamtschuldnerisch für die Steuerforderung. 2. Freibeträge Neben den in § 13 ErbStG festgelegten, zum Teil eher symbolisch aufzufassenden sachlichen Freibeträgen für Hausrat, Kleidung und Wäsche gewährt § 16 ErbStG die sog. persönlichen Freibeträge, welche jedem Erwerber ohne Rücksicht auf den Gegenstand oder Zweck seines Erwerbs aufgrund seines Verwandtschaftsgrades zum Erblasser zustehen. So hat z. B. der Ehegatte des Erblassers einen Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro (zuvor 307.000 Euro); Kinder und Stiefkinder haben einen Freibetrag in Höhe von jeweils 400.000 Euro (zuvor 205.000 Euro). Darüber hinaus steht dem überlebenden Ehegatten im Erbfall gemäß § 17 I ErbStG ein besonderer Versorgungsfreibetrag in Höhe von 256.000 Euro zu. Für Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres sieht § 17 II ErbStG das Gesetz unter Umständen einen nach dem Alter abgestuften Versorgungsfreibetrag zwischen 10.300 Euro (bei einem Alter bis zu 5 Jahren) und 52.000 Euro vor. Sofern der Erblasser frühzeitig mit der Übertragung von Grundvermögen und/oder sonstigen Vermögenswerten beginnt und an Abkömmlinge oder Ehegatten alle zehn Jahre Eigentum überträgt, können die Freibeträge nach § 16 ErbStG mehrfach ausgenutzt werden (sog. Dekadentransfer). Dies folgt aus § 14 I ErbStG, wonach nur innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögenswerte zusammengerechnet werden. 3. Steuersatz Die Höhe des Steuersatzes hängt einerseits von der in § 15 ErbStG geregelten Steuerklasse, zu welcher der Erwerber gehört, andererseits vom Wert des steuerpflichtigen Erwerbs ab. Man unterscheidet gem. § 19 I ErbStG drei Erbschaftsteuerklassen und sieben Wertstufen des steuerpflichtigen Erwerbs. Die Einteilung der Erwerber in verschiedene Steuerklassen und die verschiedenen Steuersätze gehen aus § 15 ErbStG und § 19 ErbStG (am Ende abgedruckt) hervor. Von der Steuerklasse hängt die Höhe des Steuersatzes und damit ganz entscheidend die Höhe der anfallenden Steuer ab. 4. Bewertung von Immobilien im Erbfall Während Kapitalvermögen bei der Bewertung im Erbschafts- und Schenkungsteuerrecht stets mit dem aktuellen Markt- bzw. Verkehrswert (Bar- oder Kurswert zum Zeitpunkt des Erwerbsanfalls) angesetzt wird, galt dies für bis zum 31. Dezember 2008 nach Maßgabe der §§ 145 bis 147 Bewertungsgesetz (BewG) zu bewertende Immobilien bisher nicht. Seit dem 01. Januar 2009 sind Grundstücke grundsätzlich nach ihrem Verkehrswert zu versteuern. Die wichtigste Ausnahme hiervon macht § 13 c ErbStG, wonach zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke unter Umständen nur mit 90% ihres Wertes angesetzt werden. V. Resümee Erbrechtliche Auseinandersetzungen können nie mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden. Die Gefahr, dass es zu Streit zwischen den Hinterbliebenen kommt, kann aber dadurch ganz erheblich reduziert werden, dass der Erblasser entweder bereits zu Lebzeiten planvoll sein (Grund-)Vermögen oder Teile hiervon überträgt und/oder sinnvolle letztwillige Verfügungen trifft. Bei beiden Varianten empfiehlt es sich, kompetenten juristischen Rat einzuholen. Sofern Grundbesitz in den Nachlass fällt, bietet ein notarielles Testament auch den Vorteil, dass beim Eintritt des Erbfalls kein ansonsten zur Grundbuchberichtigung erforderlicher Erbschein beim Nachlassgericht beantragt werden muss. (Dieser Beitrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt in keinem Fall eine anwaltliche Beratung, da sich im jeweiligen Einzelfall Änderungen oder Ausnahmeregelungen ergeben können. ) |