- Arbeitslosengeld II / Sozialhilfe
Mit Wirkung vom 01.01.2005 sind das SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) und das SGB XII (Sozialhilfe) in Kraft getreten und lösen sowohl die bisherigen Regelungen des Arbeitslosenhilferechts als auch des Bundessozialhilfegesetzes sowie die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab. Wegen der Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe für Erwerbsfähige erhalten ab dem 01.01.2005 Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt und der ehemaligen Sozialhilfe, sofern sie erwerbsfähig sind, die neue Leistung „Arbeitslosengeld II“. Erwerbsfähig ist gemäß § 8 SGB II derjenige, der nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Zum 01 Juli eines jeden Jahres findet dabei gem. § 20 Abs. 4 SGB II bzw. gem. § 28 Abs. 2 SGB XII durch den Gesetzgeber eine Anpassung der Höhe der monatlichen Regelsätze statt.*
Mit Wirkung zum 01.10.2005 sind die Hinzuverdienstgrenzen für erwerbsfähige Hilfebedürftige i. S. d. SGB II angehoben worden, so dass im Einzelfall ein höherer Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bestehen kann.*
- Mehrere Minijobs
Nach dem die Bundesknappschaft als Minijob-Zentrale regelmäßig beim Zusammentreffen von mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen i. S. d. § 8 SGB IV die wegen Überschreitens der Geringfügigkeits-grenze von insgesamt EUR 400,00 eintretende Versicherungspflicht rückwirkend festgestellt und die jeweiligen Arbeitgeber gem. § 28g SGB IV nachträglich zur Entrichtung der Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aufgefordert hat, hat das Bundessozialgericht in zwei Revisionsverfahren am 15.07.2009 ausgeführt, dass zum einen nicht die Bundesknappschaft sondern im Streitfall stets die Krankenkasse als Einzugsstelle über die Versicherungspflicht zu entscheiden habe, und zum anderen gem. § 8 Abs. 2, Satz 3 SGB IV für den Beginn der wie auch sonst Kraft Gesetzes eintretenden Versicherungspflicht die Bekanntgabe dieser Feststellung an den Arbeitgeber als Wissensmitteilung maßgebend sein.*
- ALG II / Hartz IV
Mit Wirkung vom 01.01.2005 sind das SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) und das SGB XII (Sozialhilfe) in Kraft getreten und lösen sowohl die bisherigen Regelungen des Arbeitslosenhilferechts als auch des Bundessozialhilfegesetzes sowie die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab. Wegen der Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe für Erwerbsfähige erhalten ab dem 01.01.2005 Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt und der ehemaligen Sozialhilfe, sofern sie erwerbsfähig sind, die neue Leistung „Arbeitslosengeld II“. Erwerbsfähig ist gemäß § 8 SGB II derjenige, der nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Mit Wirkung zum 01.10.2005 sind die Hinzuverdienstgrenzen für erwerbsfähige Hilfebedürftige i. S. d. SGB II angehoben worden, so dass im Einzelfall ein höherer Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den erwerbstätigen Hilfebedürftigen bestehen kann*.
Personen die nicht erwerbsfähig i. S. d. § 8 SGB II sind oder die Altersgrenze des § 7a SGB II überschritten haben, können im Einzelfall ausschließlich oder ergänzend zu Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII beziehen*.
Zum 01. Juli eines jeden Jahres finden zudem gem. § 20 Abs. 4 SGB II bzw. gem. § 28 Abs. 2 SGB XII durch den Gesetzgeber eine Anpassung der Höhe der monatlichen Regelsätze statt*.
- Geringfügig Beschäftigte i. S. d. § 8 SGB IV
Durch den Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit gem. § 5 Abs. 2, Satz 2 SGB VI mittels schriftlicher Erklärung gegenüber seinem Arbeitgeber kann der geringfügig Beschäftigte Pflichtbeiträge für die i. S. d. § 43 SGB VI erforderlichen Vorversicherungszeiten erwerben und somit die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für beispielsweise eine Rehabilitationsleistungen oder Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit durch den jeweiligen Rentenversicherungsträger erfüllen, wobei der geringfügig Beschäftigte gem. §§ 168 Abs. 1, Nr. 1, 163 Abs. 8 SGB VI die jeweilige Beitragsdifferenz zum pauschalierten Arbeitgeberanteil selbst entrichten muss; hierbei ist allerdings auch bei einem Arbeitsentgelt von unter EUR 155,00 monatlich dieser Betrag als Mindestbemessungsgrundlage in Ansatz zu bringen. Als Vorversicherungszeiten werden diese Pflichtbeiträge aber nur für einen zeitlich nach der Verzichtserklärung liegenden Versicherungsfall anerkannt. Infolge des Verzichtes auf die Rentenversicherungsfreiheit gem. § 5 Abs. 2, Satz 2 SGB VI besteht darüber hinaus auf Basis der Regelung in § 10a Einkommensteuergesetz (EStG) auch für geringfügig Beschäftigte i. S. d. § 8 Abs. 1, Nr. 1 SGB VI die Möglichkeit der Vereinbarung einer steuerlich begünstigten zusätzlichen Altersvorsorge beispielsweise durch eine so genannte „Riester-Rente“.*
- Pauschale Arbeitgeberbeiträge bei geringfügig Beschäftigten i. S. d. § 8 SGB IV
Durch Gesetz vom 29.06.2006 (BGBl. I S. 1402) werden die Pauschalabgaben für geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse ab dem 01.07.2006 von 25 % auf 30 % erhöht; der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 13 % und der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung steigt auf 15 %, so dass infolge dessen bei einem Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit gem. § 5 Abs. 2, Satz 2 SGB VI ab dem 01.07.2006 der zusätzlich zu entrichtende Eigenanteil für Arbeitnehmer auf 4,5 % sinkt. Der einheitliche Pauschalsteuersatz verbleibt bei 2 %. Ausgenommen von der Erhöhung sind geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten.*
Nach Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 01.02.2006 – 5 AZR 628/04 – kann die dabei seitens des Arbeitgebers gem. § 40a Einkommensteuergesetz (EStG) pauschal abzuführende Lohnsteuer im Einzelfall von der Vergütung des jeweiligen Arbeitsnehmers in Abzug gebracht werden.*
- Hinzuverdienstgrenze bei Rentenbezug
Bei dem Bezug einer Altersrente vor Erreichen der Regelaltersrentengrenze gem. § 35 SGB VI oder dem Bezug einer teilweisen oder vollen Erwerbsminderungsrente ist zu berücksichtigen, dass gem. § 34 Abs. 3, Nr. 1 bzw. § 96a Abs. 2 SGB VI die Hinzuverdienstgrenze bei einer Rente als Vollrente seit dem 01.01.2008 auf monatlich EUR 400,00 begrenzt ist, wobei ein zweimaliges überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der jeweiligen Hinzuverdienstgrenze in Höhe von EUR 400,00 im Laufe eines Kalenderjahres unschädlich ist. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass bei dauernder Überschreitung dieser Hinzuverdienstgrenze die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Rente gänzlich entfallen und somit die Gewährung einer Rente auch für die Vergangenheit aufgehoben und die überzahlten Leistungen zurückgefordert werden können; dies kann insbesondere bei Arbeitsverhältnissen auf Basis von Tarifverträgen in Folge von Tariflohnerhöhungen schnell zu einer dauernden Überschreitungen der Hinzuverdienstgrenze führen. Vor der Gesetzesänderung zum 01.01.2008 galten insoweit geringere Hinzuverdienstgrenzen.*
Nach Erreichen der Regelaltersrentengrenze gem. § 35 SGB VI und Bezug einer Regelaltersrente besteht hingegen gem. § 34 Abs. 2, Satz 1 SGB VI keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Auch bei dem Bezug einer Erwerbsminderungsrente i. S. d. §§ 43, 240 SGB VI ist grundsätzlich eine geringfügige Beschäftigung i. S. d. § 8 SGB IV zulässig, wobei die Regelung in § 96a SGB VI hierfür im jeweiligen Einzelfall unterschiedliche Hinzuverdienstgrenzen vorsieht.*
- Sozialrechtlicher Unterhaltsregress/Elternunterhalt
Beantragen hilfebedürftige Menschen Leistungen nach dem SGB XII, müssen wegen des Grundsatzes der Nachrangigkeit der Sozialhilfeleistungen deren Kinder oder Eltern für den Unterhalt aufkommen. Dieser Unterhaltsrückgriff ist und war die Hauptursache für die sog. „Altersarmut“. Zwar hat der Gesetzgeber seit dem 01.01.2003 mit dem sog. „Grundsicherungsgesetz“ und seit dem 01.01.2005 mit dem SGB XII die Eintrittspflicht der jeweiligen Unterhaltsverpflichteten erheblich eingeschränkt, dennoch ist in Einzelfällen ein Rückgriff auf Verwandte 1. Ordnung weiterhin möglich
Die insoweit durch den Gesetzgeber nunmehr in §§ 41 ff. SGB XII zugrunde gelegte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung schließt allerdings einen Rückgriff auf Unterhaltsverpflichtete (Eltern oder Kinder) nicht aus. Zwar sieht die Regelung in § 43 Abs. 2 SGB XII eine Unterhaltspflicht von Kindern nur für den Fall vor, sofern deren jährliches Gesamteinkommen i. S. d. § 16 SGB IV einen Betrag in Höhe von EUR 100.000,00 überschreitet, diese Einkommensgrenze bezieht sich jedoch nur auf Leistungen der Grundsicherung i. S. d. §§ 41 ff. SGB XII und nicht auf mögliche sonstige Kosten z. B. bei einer Unterbringung im Pflegeheim (§§ 35 und 61 ff. SGB XII), insoweit erfolgt ein Anspruchsübergang des Unterhaltsanspruchs des jeweils Betroffenen gegenüber Kindern oder Eltern gem. § 94 SGB XII (sog. Elternunterhalt).*
- Erbenhaftung im Sozialrecht
Grundsätzlich dürften sowohl Empfänger von Arbeitslosengeld II (SGB II) als auch Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) Vermögen in unterschiedlicher Art und Höhe haben, ohne dass ihr Anspruch auf diese Sozialleistungen entfallen muss. Zu diesem geschützten Vermögen kann unter Umständen auch eine Wohnung oder ein Hausgrundstück zählen, sofern diese(s) vom Leistungsempfänger selbst bewohnt wird. Verstirbt nun ein Sozialleistungsempfänger mit solchem Vermögen, erhält der Erbe – wie bei allen Erbschaften auch – nicht nur das Vermögen des Verstorbenen, sondern dieser haftet auch für dessen Verbindlichkeiten. Gem. § 35 SGB II bzw. § 102 SGB XII hat der Gesetzgeber ausdrücklich eine sog. Erbenhaftung für empfangene Sozialleistungen normiert, nach welcher der Erbe grundsätzlich zum Ersatz der rechtmäßig gewährten Sozialleistungen für die letzten 10 Jahre vor dem Erbfall verpflichtet ist. Zwar ist dieser Erstattungsanspruch auf den Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses begrenzt und im Einzelfall ergeben sich bei Vorliegen besonderer Umstände Freibeträge, die bei der Rückforderung durch den Sozialleistungsträger in Abzug gebracht werden müssen, dennoch sollten sich Erben von Sozialleistungsempfängern ihrer möglichen Haftung bewusst sein und nicht vorschnell Anschaffungen mit dem geerbten Vermögen tätigen.*
- Privatinsolvenz schützt nicht vor Aufrechung der Rente
Nach Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 21.02.2008 schützt die erfolgreiche Durchführung einer Privatinsolvenz mit Restschuldbefreiungsverfahren, aufgrund der Regelung in § 51 Abs. 2 SGB I nicht vor der Aufrechnungsmöglichkeit des Rentenversicherungsträgers mit Rückzahlungsforderungen wegen zu Unrecht erbrachten Sozialleistungen und mit sozialversicherungsrechtlichen Beitragsansprüchen. In Folge dessen kann der Rentenversicherungsträger die laufende Rente bis zur Grenze der Sozialhilfebedürftigkeit (SGB II/SGB XII) kürzen.*
- Melde- und Abgabepflicht zur Künstlersozialversicherung
Aufgrund einer Gesetzesänderung sind ab dem 15.06.2007 die Rentenversicherungsträger im Rahmen einer Betriebsprüfung gem. § 28p SGB IV verpflichtet, die Abgabepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) zu prüfen. Aufgrund der Generalklausel in § 24 Abs. 1, Satz 2 und Abs. 2 KSVG gehören hierzu neben Unternehmen, die im kulturellen oder kreativen Bereich tätig sind, im Einzelfall auch Unternehmer, die nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten vergeben, wenn dies entweder für Zwecke der Eigenwerbung oder Öffentlichkeitsarbeit geschieht, oder deren Werke bzw. Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens nutzen und im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. Hierunter sind allerdings nicht nur Aufträge an frei tätige Einzelkünstler zu verstehen, sondern auch Auftragsvergaben an Einzelfirmen, oHG, KG Partnerschaftsgesellschaften oder eine GbR, da durch den Zusammenschluss mehrer Personen die Selbständigkeit als Künstler/Publizisten nicht berührt wird. Sofern der Auftrag aber an eine juristische Person, z. B. an eine GmbH ergeht, liegt eine derart große Abstraktion von der künstlerischen Einzelpersönlichkeit vor, so dass für den jeweiligen Auftraggeber keine Abgabepflicht mehr besteht. Sofern diese juristische Person ihrerseits wiederum im eigenen Namen externe Künstler beauftragt, muss diese hierfür wiederum Künstlersozialversicherungsabgaben leisten.*
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* Dieser Beitrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt in keinem Fall eine anwaltliche Beratung, da sich im jeweiligen Einzelfall Änderungen oder Ausnahmeregelungen ergeben können.
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