Informationen zum Versteigerungsobjekt sind zu erhalten:
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vornehmlich aus einem Gutachten zum Verkehrswert. - Das
Vollstreckungsgericht ermittelt und setzt den Grundstückswert
fest. Grundlage ist das Gutachten eines vom Gericht beauftragten
Sachverständigen. Der Grundstückswert soll dem gegenwärtigen
Marktwert des Objekts entsprechen, also den Kaufpreis darstellen,
der bei einer freihändigen Veräußerung durchsetzbar wäre. Das
Wertgutachten enthält viele Angaben zum Zustand und zur Beschaffenheit
des Grundstücks und seiner Baulichkeiten (auch Grundrisse, Fotos
u.a.). Es ist zumeist die wesentliche Informationsgrundlage
für Interessenten, da eine Gebäudebesichtigung vielfach unmöglich
ist und Auskünfte aus anderen Quellen selten sind. Das Gutachten
kann auf der Geschäftsstelle des Vollstreckungsgerichts kostenlos
eingesehen werden. Auf Wunsch erhalten Sie eine Kopie (Seite
0,50 €).
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in Einzelfällen durch eine Besichtigung vor Ort.
In der Regel wird das Grundstück von Eigentümern/Mietern/Pächtern
genutzt. Eine Besichtigung kann nur mit diesen vereinbart werden.
Befindet sich der Grundbesitz auch unter Zwangsverwaltung,
wird der Zwangsverwalter - von Ausnahmen abgesehen - mit Ihnen
eine Ortsbesichtigung durchführen können.
Geringstes Gebot / Versteigerung
Das geringste Gebot ist das absolute Mindestgebot, das nach bestimmten
gesetzlichen Regeln vom Gericht im Versteigerungstermin festgestellt
und ausführlich erörtert wird.
Es setzt sich zusammen aus
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den im Grundbuch eingetragenen Rechten und Belastungen (Grundschulden,
Hypotheken, Dienstbarkeiten o.ä.), die vom Erwerber
übernommen werden, wenn das Verfahren nicht vom erstrangigen
Gläubiger betrieben wird,
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dem Betrag, der als bar zu zahlender Teil mindestens geboten
werden muss. Darin enthalten sind auch die gerichtlichen
Verfahrenskosten und z.B. eventuell rückständige Grundsteuern.
Sie müssen vom Erwerber nicht gesondert gezahlt werden.
Überwiegend wird ein lastenfreier Erwerb (bezogen auf Abt.II
und Abt.III des Grundbuchs) möglich sein.
Die eigentliche Versteigerung erstreckt sich über mindestens
30 Minuten. Sie beginnt mit der Aufforderung des Gerichts
zur Abgabe von Geboten. Im Einzelfall verlängert das Gericht
diesen Zeitabschnitt nach freiem Ermessen.
Abgabe von Geboten
Gebote erfolgen nur mündlich im Versteigerungstermin. Der
Bieter muss einen gültigen Personalausweis
vorlegen, Firmenvertreter zusätzlich zum Nachweis ihrer Vertretungsbefugnis
einen beglaubigten Handelsregisterauszug neuesten Datums.
Wer nicht zum Termin erscheinen und deshalb nicht persönlich
mitbieten kann, darf sich vertreten lassen. Der Vertreter muss
seine Befugnis durch eine entsprechende Bevollmächtigung
nachweisen, die von einem Notar beglaubigt sein muss.
Gebote werden immer nur in Höhe des (später) b a r an
das Gericht zu zahlenden Teils des Meistgebots abgegeben; den
Wert eventuell bestehenbleibender eingetragener Rechte/ Belastungen
muss der Bieter deshalb zur Ermittlung des tatsächlichen
Erwerbspreises seinem Bargebot hinzurechnen.
| Beispiel: |
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1. |
Abgegebenes Gebot (Bargebot) |
= |
40.000,00 EUR |
| 2. |
zuzüglich Wert/Betrag der bestehen bleibenden Rechte |
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a) Gläubiger A aus III/1 |
= |
50.000,00 EUR |
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b) Gläubiger B aus III/2 |
= |
10.000,00 EUR |
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| tatsächlicher Erwerbspreis (Meistgebot) |
= |
100.000,00 EUR |
Sicherheitsleistung
Wer bieten will, sollte auf die so genannte Sicherheitsleistung
vorbereitet sein. Unmittelbar nach Abgabe eines Gebots k a n n
ein dazu Berechtigter vom Bieter Sicherheitsleistung verlangen,
die s o f o r t erbracht werden muss,
andernfalls sein Gebot zurückgewiesen wird. - Die Sicherheitsleistung
beträgt 10% vom festgesetzten Verkehrswert und wird dem Gericht übergeben
bzw nachgewiesen.
Das geschieht durch
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Barzahlung oder
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eine unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bankbürgschaft
oder
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einen bestätigten Landeszentralbank-Barscheck (ausgestellt
von der Hausbank) oder
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einen Verrechnungsscheck, der von einem dazu berechtigten Kreditinstitut
ausgestellt sein muss und dessen Vorlegungsfrist nicht
vor dem 4.Tag nach dem Versteigerungstermin ablaufen darf.
Verkündung einer Entscheidung zum Zuschlag
Nach Beendigung der Versteigerung verkündet das Vollstreckungsgericht
eine Entscheidung. Erhält der Meistbietende den Zuschlag,
ist er ab s o f o r t neuer Eigentümer des versteigerten
Grundbesitzes. Doch in diesem Verfahrensabschnitt können
Umstände vorliegen oder eintreten, die die Erteilung des
Zuschlags verhindern. B e i s p i e l e :
Der Zuschlag wird u.a. von Amts wegen versagt, wenn das Meistgebot
(s.o.) die Hälfte des Grundstückswertes nicht erreicht.
Liegt es darüber, aber noch unter 7/10 vom Grundstückswert,
können bestimmte Verfahrensbeteiligte die Versagung des Zuschlags
beantragen. Wird der Zuschlag aus einem der o.a. Gründe versagt,
bestimmt das Gericht einen neuen Versteigerungstermin, in dem
diese Regeln bedeutungslos sind, d.h. der Zuschlag kann nach der
Bestimmung im Zwangsversteigerungsgesetz nunmehr auf ein jedes
Meistgebot erteilt werden. - Endet in einem solchen Fall die Versteigerung
mit einem unverhältnismäßig niedrigen Gebot, muss
dass Gericht seine Entscheidung unter bestimmten Voraussetzungen
nach übergeordneten allgemeinen Rechtsgrundsätzen
sehr sorgfältig abwägen, um Nachteile u.a. für
den Eigentümer (Verschleuderung des Grundstücks)
auszuschließen.
Im Übrigen kann der Gläubiger, auch noch nach der Versteigerung
und ohne dafür eine Begründung abgeben zu müssen,
die Einstellung des Verfahrens bewilligen oder gar seinen Antrag
zurücknehmen mit der Folge der Zuschlagsversagung.
Zahlung des baren Teils des Meistgebots
Zur Verteilung des baren Versteigerungserlöses setzt das
Vollstreckungsgericht einen besonderen Termin an, der etwa
4 bis 8 Wochen nach dem Versteigerungstermin stattfindet. In diesem
Termin ist der zahlbare Teil des Gebots (Bargebot bzw restliches
Bargebot zuzüglich 4% Zinsen darauf für die Zeit
zwischen Zuschlagserteilung und Verteilung) fällig. Selbstverständlich
- und das ist gängige Praxis - kann vorher rechtzeitig überwiesen
werden.
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