Hinweise zum Erwerb von Grundbesitz in der Zwangsversteigerung

Sie treffen auch für die Versteigerung eines Erbbaurechts oder Wohnungs- bzw Teileigentums zu.


Informationen zum Versteigerungsobjekt sind zu erhalten:
  • vornehmlich aus einem Gutachten zum Verkehrswert. - Das Vollstreckungsgericht ermittelt und setzt den Grundstückswert fest. Grundlage ist das Gutachten eines vom Gericht beauftragten Sachverständigen. Der Grundstückswert soll dem gegenwärtigen Marktwert des Objekts entsprechen, also den Kaufpreis darstellen, der bei einer freihändigen Veräußerung durchsetzbar wäre. Das Wertgutachten enthält viele Angaben zum Zustand und zur Beschaffenheit des Grundstücks und seiner Baulichkeiten (auch Grundrisse, Fotos u.a.). Es ist zumeist die wesentliche Informationsgrundlage für Interessenten, da eine Gebäudebesichtigung vielfach unmöglich ist und Auskünfte aus anderen Quellen selten sind. Das Gutachten kann auf der Geschäftsstelle des Vollstreckungsgerichts kostenlos eingesehen werden. Auf Wunsch erhalten Sie eine Kopie (Seite 0,50 €).
  • in Einzelfällen durch eine Besichtigung vor Ort. In der Regel wird das Grundstück von Eigentümern/Mietern/Pächtern genutzt. Eine Besichtigung kann nur mit diesen vereinbart werden. – Befindet sich der Grundbesitz auch unter Zwangsverwaltung, wird der Zwangsverwalter - von Ausnahmen abgesehen - mit Ihnen eine Ortsbesichtigung durchführen können.

Geringstes Gebot / Versteigerung

Das geringste Gebot ist das absolute Mindestgebot, das nach be­stimmten gesetzlichen Regeln vom Gericht im Versteigerungstermin festgestellt und aus­führlich erörtert wird.
Es setzt sich zusammen aus

  • den im Grundbuch eingetragenen Rechten und Belastungen (Grundschulden, Hypotheken, Dienst­barkeiten o.ä.), die vom Erwerber übernommen werden, wenn das Verfahren nicht vom erstrangigen Gläubiger betrieben wird,
  • dem Betrag, der als bar zu zahlender Teil mindestens geboten werden muss. Darin enthalten sind auch die gerichtlichen Verfahrenskosten und z.B. eventuell rückständige Grundsteuern. Sie müssen vom Erwerber nicht gesondert gezahlt werden.

Überwiegend wird ein lastenfreier Erwerb (bezogen auf Abt.II und Abt.III des Grundbuchs) möglich sein.
Die eigentliche Versteigerung erstreckt sich über mindestens 30 Minuten. Sie beginnt mit der Auffor­de­rung des Gerichts zur Abgabe von Geboten. Im Einzelfall verlängert das Ge­richt diesen Zeitabschnitt nach freiem Ermessen.

Abgabe von Geboten

Gebote erfolgen nur mündlich im Versteigerungstermin. Der Bieter muss einen gültigen Per­sonal­ausweis vorlegen, Firmenvertreter zusätzlich zum Nachweis ihrer Vertretungsbefugnis einen beglau­bigten Handelsregisterauszug neuesten Datums.

Wer nicht zum Termin erscheinen und deshalb nicht persönlich mitbieten kann, darf sich vertreten lassen. Der Vertreter muss seine Befugnis durch eine entsprechende Bevollmächtigung nachweisen, die von einem Notar beglaubigt sein muss.
Gebote werden immer nur in Höhe des (später)  b a r  an das Gericht zu zahlenden Teils des Meistgebots abgegeben; den Wert eventuell bestehenbleibender eingetragener Rechte/ Belastungen muss der Bieter deshalb zur Ermittlung des tatsächlichen Erwerbspreises seinem Bargebot hinzurechnen.

Beispiel:
    1. Abgegebenes Gebot (Bargebot) = 40.000,00 EUR
2. zuzüglich Wert/Betrag der bestehen bleibenden Rechte    
  a) Gläubiger A aus III/1 = 50.000,00 EUR
  b) Gläubiger B aus III/2 = 10.000,00 EUR

tatsächlicher Erwerbspreis (Meistgebot) = 100.000,00 EUR

Sicherheitsleistung

Wer bieten will, sollte auf die so genannte Sicherheitsleistung vorbereitet sein. Unmittelbar nach Abgabe eines Gebots  k a n n  ein dazu Berechtigter vom Bieter Sicherheitsleistung verlangen, die  s o f o r t  erbracht werden muss, andernfalls sein Gebot zurückgewie­sen wird. - Die Sicherheitsleistung beträgt 10% vom festgesetzten Verkehrswert und wird dem Gericht übergeben bzw nachgewiesen.
Das geschieht durch

  • Barzahlung oder
  • eine unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bankbürgschaft oder
  • einen bestätigten Landeszentralbank-Barscheck (ausgestellt von der Hausbank) oder
  • einen Verrechnungsscheck, der von einem dazu berechtigten Kreditinstitut ausgestellt sein muss und dessen Vorlegungsfrist nicht vor dem 4.Tag nach dem Versteigerungster­min ablaufen darf.

Verkündung einer Entscheidung zum Zuschlag

Nach Beendigung der Versteigerung verkündet das Vollstreckungsgericht eine Entscheidung. Erhält der Meistbietende den Zuschlag, ist er ab  s o f o r t  neuer Eigentümer des verstei­gerten Grundbesitzes. Doch in diesem Verfahrensabschnitt können Umstände vorliegen oder eintreten, die die Erteilung des Zuschlags verhindern. B e i s p i e l e :
Der Zuschlag wird u.a. von Amts wegen versagt, wenn das Meistgebot (s.o.) die Hälfte des Grundstückswertes nicht erreicht. Liegt es darüber, aber noch unter 7/10 vom Grundstücks­wert, können bestimmte Verfahrensbeteiligte die Versagung des Zuschlags beantragen. Wird der Zuschlag aus einem der o.a. Gründe versagt, bestimmt das Gericht einen neuen Versteigerungstermin, in dem diese Regeln bedeutungslos sind, d.h. der Zuschlag kann nach der Bestimmung im Zwangsversteigerungsgesetz nunmehr auf ein jedes Meistgebot erteilt werden. - Endet in einem solchen Fall die Versteigerung mit einem unverhältnismäßig niedrigen Gebot, muss dass Gericht seine Entscheidung unter bestimmten Voraussetzungen nach übergeordneten allgemeinen Rechts­grundsätzen sehr sorgfältig abwägen, um Nachteile u.a. für den Eigentümer (Verschleude­rung des Grundstücks) auszuschließen.
Im Übrigen kann der Gläubiger, auch noch nach der Versteigerung und ohne dafür eine Begründung abgeben zu müssen, die Einstellung des Verfahrens bewilligen oder gar seinen Antrag zurückneh­men mit der Folge der Zuschlagsversagung.

Zahlung des baren Teils des Meistgebots

Zur Verteilung des baren Versteigerungserlöses setzt das Vollstreckungsgericht einen be­sonderen Termin an, der etwa 4 bis 8 Wochen nach dem Versteigerungstermin stattfindet. In diesem Termin ist der zahlbare Teil des Gebots (Bargebot bzw restliches Bargebot zu­züglich 4% Zinsen darauf für die Zeit zwischen Zuschlagserteilung und Verteilung) fällig. Selbstverständlich - und das ist gängige Praxis - kann vorher rechtzeitig überwiesen wer­den.



Diplom-Rechtspfleger(FH) Hans-Joachim Prill